Entsorgung aus
Leidenschaft

AGB

§ 1 Vertragsabschluss

  1. Der Vertrag wird zwischen dem Besteller der Container, nachfolgend Auftraggeber genannt und der Firma Berliner Umwelt Kontor GmbH nachfolgend Auftragnehmer genannt,
    zu den hier näher bestimmten Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossen.
  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit schriftlich nichts Abweichendes genannt ist. Mündliche Nebenabreden oder mündliche Zusicherung,
    die über den schriftlichen Vertrag bzw. ein schriftliches Angebot hinausgehen, sind unwirksam. Nebenabreden bedürfen in jedem Fall unserer schriftlichen
    Bestätigung. Spätestens mit tatsächlichem Beginn der Auftragsdurchführung kommt der Vertrag mit uns zu den angebotenen Bedingungen bzw. falls kein Angebot
    vorliegt, zu unseren jeweils gültigen Listenpreisen zustande.
  1. Soweit für die Durchführung des Auftrages nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz oder den Abfallgesetzen eine Transportgenehmigung bzw. ein gültiges
    Zertifikat als Entsorgungsfachbetrieb vorgeschrieben ist, so legt der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf das Verlangen diese Dokumente vor.

§ 2 Vertragsgegenstand

  1. Der Entsorgungsvertrag erfasst die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen, sowie den fachgerechten Transport von Abfällen und
    die fachgerechte Entsorgung von Abfällen.

 

§ 3 Termine und Fristen

  1. Abfuhr und Abstelltermine müssen mit dem Auftragnehmer schriftlich vereinbart sein. Eine Haftung für die termingerechte Gestellung bzw. Abholung
    ist nur möglich, soweit der Auftragnehmer die Termine schriftlich verbindlich bestätigt hat. Bei vereinbarten An- und Abfuhrintervallen verpflichtet sich
    der Auftragnehmer die vereinbarten Abfuhrintervalle im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten innerhalb der vereinbarten Intervalle durchzuführen.
  1. Die Haftung für nicht rechtzeitige Gestellung der Abfallbehältnisse ist ausgeschlossen bei höherer Gewalt, Streik und sonstigen Ereignissen, die der
    Auftragnehmer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden könnte. Soweit die Aufstellung oder Abholung der Container
    aus Gründen nicht erfolgen kann, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, so hat dieser die zu der vereinbarten Vergütung, die hierfür erforderlichen und
    vom Auftragnehmer nachzuweisenden Kosten zu erstatten.
  1. In allen anderen Fällen nicht rechtzeitiger Gestellung oder Abholung ist die Haftung des Auftragnehmers begrenzt auf die dreifache Höhe der vereinbarten
    Vergütung. Die Begrenzung entfällt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder soweit der Auftraggeber einen höheren Schaden konkret nachweist.

 

§ 4 Pflichten des Auftraggebers, Zufahrten und Aufstellplatz

  1. Der Auftraggeber hat einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. Der Aufstellplatz und die hierzu notwendigen
    Zufahrts- und Anfahrtswege müssen für die Auftragsdurchführung mit dem erforderlichen Lkw befahrbar sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und
    Aufstellplätze sind vom Auftraggeber zu prüfen ob der Untergrund zum Befahren mit schwerem Lkw geeignet ist.
  1. Der Auftraggeber hat auf eigene Verantwortung und eigene Kosten sämtliche notwendigen behördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse
    (z. B. Sondernutzungserlaubnisse) zur Benutzung der öffentlichen Verkehrsfläche zu besorgen, soweit mit dem Auftragnehmer nichts anderes ausdrücklich
    schriftlich vereinbart ist.
  1. Soweit der Aufstellungsort über öffentliche Straßen, Wege oder Plätze nicht befahrbar ist, hat der Auftraggeber die erforderlichen Zustimmungen der
    jeweiligen Eigentümer auf eigene Kosten zu besorgen. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen in diesem Zusammenhang entstehenden oder
    anfallenden Kosten frei.
  1. Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, so haftet er gegenüber dem Auftragnehmer für den daraus entstehenden Schaden.
    Die Vorschriften der § 414, Abs. 2, 425 Abs. 2 HGB, sowie 254 BGB bleiben unberührt.
  1. Für Schäden am Fahrzeug oder am Container in Folge einer Ver1etzung der vorgenannten Verpflichtungen haftet der Auftraggeber, soweit er die Schäden
    schuldhaft verursacht hat. § 254 des BGB bleibt hiervon unberührt.
    
    

    § 5 Verkehrssicherungspflicht für den Container

  1. Der Auftraggeber garantiert die nach der StVO, den Unfallverhütungsvorschriften und den kommunalen Satzungen vorgeschriebenen Absicherungen des Containers,
    (z.B. Absperrung, Ausrüstung mit erforderlicher Beleuchtung etc.) soweit nichts anderes ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart ist.
  1. Der Auftraggeber kontrolliert während der Mietzeit den verkehrssicheren Zustand des Containers. Soweit der Auftraggeber diese Vernichtung schuldhaft
    verletzt, so haftet er gegenüber dem Auftragnehmer für den jeweils daraus entstehenden Schaden. Gegebenenfalls ist der Auftraggeber den Auftragnehmer
    von Ansprüchen Dritter freizustellen. § 254 BGB bleibt unberührt.

 

 § 6 Beladung und Inhalt der Container

  1. Die Container dürfen durch den Auftraggeber nur durch die bei der Auftragserteilung bezeichneten Abfallarten gefüllt werden. Eine Befüllung des Containers
    mit gefährlichen Abfällen bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Als solche Abfälle gelten die in der Abfallverzeichnisverordnung (AVV)
    genannten gefährlichen Abfälle.
  1. Für Schäden die durch die Nichtbeachtung der bevorstehenden Beladevorschriften entstehen, haftet der Auftraggeber nach § 414 HGB, soweit er Vollkaufmann
    ist. Ist der Auftraggeber Endverbraucher, so hat er die Schäden nur dann zu ersetzen, wenn ihn ein Verschulden trifft. Gemäß § 276 BGB haftet der
    Auftraggeber auch für seine Erfüllungsgehilfen.

 

§ 7 Abholung

  1. Der Auftragnehmer holt den Container zum vereinbarten Zeitpunkt beim Auftraggeber ab. Entstehen bei der Abholung des Containers, aus Gründen die der
    Auftraggeber zu vertreten hat, für den Auftragnehmer zusätzliche Kosten, so sind diese vom Auftraggeber vollumfänglich auf Nachweis zu erstatten.
  1. Ist der Container nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit noch nicht zur Abholung bereit, so ist der Auftragnehmer berechtigt, für den über die vereinbarten
    Mietzeit hinaus, bis zur Rückgabe des Containers, verstrichenen Zeitraum eine angemessene Vergütung zu verlangen. Die Vergütung richtet sich nach der
    Gesamtmiete des Containers und den sonstigen zwischen den Parteien bestehenden Vereinbarungen.

 

§ 8 Haftung und Versicherung

  1. Für die Transportleistung gelten die gesetzlichen Vorschriften über das Frachtgeschäft.
  1. Der Auftraggeber haftet für Schäden am Container in der Zeit, von der Bereitstellung bis zur Abholung des Containers, sofern ihn ein Verschulden trifft.
    Er haftet auch für seine Beauftragten oder Erfüllungsgehilfen gemäß § 276 BGB in gleicher Weise.
  1. Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Haltungsbefreiungen und –begrenzungen aufgeführt sind, können sich auch die Mitarbeiter des
    Auftragnehmers hierauf berufen. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen sonstiger Personen, denen sich der Auftragnehmer bei Ausführung des
    Auftrages bedient. Entsprechend der Regelung in § 434 HGB gelten die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen auch für die außervertraglichen Ansprüche.
  1. Die genannten Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten nicht für Personenschäden. Sie gelten auch dann nicht, wenn der Auftragnehmer oder seine
    Mitarbeiter und Beauftragten grob fahrlässig oder vorsätzlich handeln.
  1. Schadensersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen entstehen, verjähren
    in einem Jahr nach Kenntnis des Schadens durch den Berechtigten, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage der Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird.
    Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.

 

 § 9 Fälligkeit der Rechnung

  1. Die Rechnungen des Auftragnehmers sind nach Erfüllung des Auftrages 14 Tage nach Rechnungserhalt zu begleichen.
  2. Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzung bedarf, spätestens 21 Tage nach Zugang der Rechnung, sofern der Verzug
    nicht nach Gesetz vorher eingetreten ist. Im Gutschriftverfahren tritt Zahlungsverzug erst nach Erhalt einer Mahnung ein. Ist der Auftraggeber Vollkaufmann
     i. S. d. HGB, so ist der Auftragnehmer berechtigt im Fall des Verzuges Zinsen in Höhe von 8 % über dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges
    geltenden Basiszinssatz, gemäß § 288 BGB, verlangen.
  1. Ansprüche auf Standgeld, auf weitere Vergütungen und auf Ersatz sonstiger Aufwendungen die bei der Durchführung des Vertrages entstanden sind, werden vom
    Auftragnehmer schriftlich geltend gemacht. Für den Verzug dieser Ansprüche gilt § 10 Nr. 2 entsprechend. Mit Ansprüchen aus diesem Vertrag und damit
    zusammenhängenden Forderungen aus unerlaubter Handlung und aus ungerechtfertigter Bereicherung darf nur mit fälligen, dem Grunde und der Höhe nach
    unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.

 

§ 10 Gerichtsstand

  1.  Erfüllungs- und Gerichtsstand auch für Scheck- und Wechselklagen unter Kaufleuten ist ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers.
  2.  Alle vom Auftragnehmer abgeschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen Recht. Dies gilt auch für ausländische Auftraggeber.

 

§ 11 Salvatorische Klausel und sonstige Vertragsbestimmungen

  1. Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. Die Vertragsparteien Sind In diesem Falle verpflichtet
    bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.

Berlin, 03.02.2021